Christel Mayer - 31 Mai 2022

Rechtssicherheit bei Entgeltumwandlung im Rahmen einer Lohnpfändung

  • Bereits bestehende Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung können auch bei Gehaltspfändung fortgesetzt werden
  • Bundesarbeitsgericht bestätigt die Zulässigkeit der Einrichtung einer „neuen“ Entgeltumwandlung im Rahmen der laufenden Pfändung (BAG-Urteil vom 14.10.2021 - Aktenzeichen 8 ZR 96/20)
  • Entgeltumwandlungen bis 4 Prozent der BBG bleiben pfändungsfrei

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) fortgeführt oder auch neu vereinbart werden darf, wenn eine Lohnpfändung besteht. Zwischenzeitlich hat sich das Bunddesarbeitsgericht mit dieser Thematik beschäftigt und Rechtssicherheit geschafft.

Grundsätzlich gilt
Das Arbeitseinkommen eines Schuldners ist nur bedingt pfändbar, um den eigenen bzw. den Familienunterhalt auch weiterhin sicherzustellen. Die Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen ergeben sich aus § 850c ZPO. Derzeit (seit 01.07.2021) beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.252,64 Euro monatlich; aufgrund der Rundungsvorschrift in § 850c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergibt sich sogar ein Betrag von 1.259,99 Euro, der geschützt ist. Dieser erhöht sich, sofern gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, derzeit um monatlich 471,44 Euro für die erste und um jeweils weitere 262,65 Euro für die zweite bis fünfte Person. Verdient der Schuldner mehr als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihm vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil bis zum maximal pfändungsfreien Betrag von aktuell 3.840,08 Euro monatlich (vgl. Pfändungsfreigrenzen-Tabellen). Die nächste Erhöhung der Freibeträge soll zum 01.07.2022 erfolgen.

Mehr Rechtsklarheit
Mit Urteil vom 14.10.2021 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr eindeutig bestätigt, dass eine Entgeltumwandlung in Höhe des Rechtsanspruchs von 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze West (BBG) nicht zum pfändbaren Einkommen zählt. Dies gelte selbst dann, wenn die Entgeltumwandlung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses neu begründet wurde. Offen bleibt derzeit noch, ob Entgeltumwandlungen, die den in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehenen Betrag von 4 Prozent der jeweiligen BBG übersteigen, dem pfändbaren Einkommen zuzurechnen sind. Sicherheitshalber sollte die Höchstgrenze beachtet werden. Im Rahmen des verbleibenden nicht pfändbaren Arbeitseinkommens ist die Einrichtung einer Entgeltumwandlungsvereinbarung in unbegrenzter Höhe weiter möglich. Hier gilt das freie Verwendungsrecht des Schuldners über sein verfügbares Einkommen.

Ein Zugriff auf die durch eine Entgeltumwandlung erworbenen Ansprüche besteht erst dann, wenn die Leistungen fällig sind. In diesem Fall sind ggf. noch zusätzliche Pfändungsschutzvorschriften zu beachten. In der Regel muss dem Versorgungsberechtigten ein bestimmter pfändungsfreier Betrag verbleiben.

Exkurs - arbeitgeberfinanzierte bAV
Arbeitgeberbeiträge zur bAV haben keine Auswirkungen auf das pfändbare Arbeitseinkommen. Eine arbeitgeberfinanzierte bAV ist auch nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses möglich. Vorsicht: Lohngestaltungsmodelle, mit denen die Pfändung umgangen werden soll, sind kritisch zu bewerten.

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