Marco Westermann - 24 Jun 2016

BMF-Entscheidung zu Gruppenunterstützungskassen

Keine generelle Vertrauensschutzregelung für Gruppenunterstützungskassen im Nachgang zur „Segmentrechtsprechung“ des BFH vom 26.11.2014 (I R 37/13)

Das BMF lehnt eine Vertrauensschutzregelung für Gruppenunterstützungskassen sowie für Trägerunternehmen ab.

Im Ausnahmefall kann es zu einer Billigkeitsmaßnahme kommen.

Im April letzten Jahres haben wir über die Entscheidung des Bundesfinanzhof (BFH) vom 26.11.2014 (I R 37/13) berichtet.


Der BFH hatte sich mit der Frage zu beschäftigten, wann eine Gruppenunterstützungskasse überdotiert ist und deshalb zur steuerunschädlichen Rückübertagung von Vermögensteilen an das Trägerunternehmen befugt ist, ohne dabei die zu beachtenden Anforderungen zur Körperschaftsteuerfreiheit zu verletzen. Eine steuerbefreite Gruppenunterstützungskasse kann demzufolge nur dann Rückübertragungen auf das Trägerunternehmen vornehmen, wenn bezogen auf das gesamte Vermögen der Kasse (und nicht bezogen auf das betroffene Segment des Trägerunternehmens) eine Überdotierung gegeben ist.

Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (kurz: aba) hatte sich im November letzten Jahres an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) gewandt, um eine Vertrauensschutzregelung für Altfälle zu erreichen.

Konkret sollte eine solche Regelung umfassen:

1. Gruppenunterstützungskassen, die von der segmentbezogenen Rechtsauffassung betroffen sind und hier in gutem Glauben gehandelt haben, sollten nicht rückwirkend die Steuerfreiheit versagt werden dürfen.

2. Trägerunternehmen, die im guten Glauben einer solchen Gruppenunterstützungskasse beigetreten sind, sollte innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit eingeräumt werden, die Kasse zu verlassen, ohne dass dies eine Steuerpflicht der Kasse auslöst.

Das BMF lehnt eine Vertrauensschutzregelung mit Schreiben vom 22.04.2016 jedoch ab. Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werde an der Auffassung festgehalten, dass die Grundsätze des BFH-Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind.

Das BMF lässt für den Einzelfall aber eine Billigkeitsmaßnahme zu, sollte ein auf dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben gründender Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein, der von den Grundsätzen des BFH abweicht. Dies wäre bspw. der Fall wenn die Unterstützungskasse erst nach einer verbindlichen Auskunft die Rückübertragung vorgenommen hat.

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