Bürgergeldgesetz
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Bürgergeldgesetz trat am 01.01.2023 in Kraft
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Neues Bürgergeld löst viele Hartz-IV-Regelungen ab
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Geänderte Regelungen beim Verwertungsschutz gem. SGB II
Nach intensiver politischer Diskussion kam es im Dezember 2022 im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat zu einem Kompromiss beim Bürgergeldgesetz. Mit dem Gesetz werden die Vorgaben des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) zur Hilfebedürftigkeit angepasst. Das neue Bürgergeld löst viele der bisherigen „Hartz IV“-Regeln ab. Unter anderem wird Altersvorsorge des Beziehers staatlicher Fürsorgeleistungen künftig stärker vor Verwertung geschützt.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes sind die Vorgaben zum Verwertungsschutz von Lebensversicherungsverträgen in Bezug auf Leistungen gem. SGB II geändert worden. Im Zuge dessen wurde auch § 168 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) angepasst.
Geändert wurden u. a. die Regelungen zu den Vermögensgegenständen des Anspruchstellers, die vor dem Bezug von Leistungen gem. SGB II zu verwerten sind. Vor der vorrangigen Verwertung geschützt sind künftig u. a. Versicherungsverträge, die für die Altersvorsorge bestimmt sind (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II). Für den Anspruch auf Bürgergeld ist also weder die Vereinbarung eines unwiderruflichen Verwertungsausschlusses noch die Einhaltung der bislang im Gesetz verankerten Höchstgrenzen erforderlich.
In Folge der Änderungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II wurde auch § 168 Abs. 3 VVG angepasst. Diese Norm sah den Ausschluss des Kündigungsrechts vor, soweit der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer den Ausschluss der Verwertbarkeit des der Altersvorsorge dienenden Vertrages vereinbart hat. Diese Regelung ist nun nicht mehr erforderlich.
Bei der bAV waren hingegen keine Änderungen nötig: Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung waren und sind unabhängig vom gewählten Durchführungsweg und der Finanzierungsart (arbeitgeberfinanziert oder Entgeltumwandlung) kein verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs.1 SGB II.
Das Gesetz trat am 1. Januar 2023 in Kraft und dessen Regelungen sind seit diesem Zeitpunkt anzuwenden.
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