Kyra Eissing - 28 Jan 2022

Das ändert sich 2022 – unabhängig vom Sternzeichen

  • Höherer Mindestlohn und steuerlicher Grundfreibetrag
  • Beitragsbemessungsgrenze: Annäherung von Ost und West
  • Erwartetes Rentenplus

Höherer Mindestlohn
Ab dem 01.01.2022 steigt der Mindestlohn von bisher 9,60 EUR auf 9,82 EUR pro Stunde. Zum 01.10.2022 soll er noch einmal auf 10,45 EUR pro Stunde angehoben werden.

Aufgrund der Tatsache, dass die Ampel-Parteien eine Anhebung des Mindestlohns auf 12 EUR pro Stunde im Koalitionsvertrag vereinbart haben, ist ab Juli eine direkte Steigerung auf 12 EUR pro Stunde denkbar. Entscheidet sich die Bundesregierung gegen eine Anhebung auf 12 EUR pro Stunde im Sommer, ist mit einer Anpassung auf 12 EUR pro Stunde zum 01.01.2023 zu rechnen.

Höherer steuerlicher Grundfreibetrag
Ab dem 01.01.2022 erhalten Arbeitnehmer mehr Netto von ihrem Arbeitgeber. Grund dafür ist die Steigerung des Grundfreibetrags. Diese hat zur Folge, dass bei einer alleinstehenden Person die ersten 9.984 EUR des Jahreseinkommens steuerfrei sind. Im Vergleich lag der Grundfreibetrag im Jahr 2021 bei 9.744 EUR. Für steuerlich gemeinsam veranlagte Ehegatten gilt der doppelte Betrag.

Beitragsbemessungsgrenze – Annäherung von Ost und West
Ab dem 01.01.2022 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auf 6.750 EUR im Monat (Vorjahr: 6.700 EUR. In den alten Bundesländern sinkt sie hingegen auf 7.050 EUR im Monat (Vorjahr: 7.100 EUR). Das sind 50 EUR weniger im Westen und 50 EUR mehr in Ostdeutschland pro Monat.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beläuft sich einheitlich für die neuen und alten Bundesländer unverändert auf 4.837,50 EUR im Monat.

Bis zur Beitragsbemessungsgrenze sind entsprechende Einnahmen in der Sozialversicherung beitragspflichtig, alles darüber hinaus ist beitragsfrei.

Erwartetes Rentenplus
Gute Nachrichten für alle Renter:innen in Deutschland. Ab dem 01.07.2022 sollen die Renten im Westen um schätzungsweise 4,4 Prozent und im Osten um ca. 5,3 Prozent steigen. Im Rentenversicherungsbericht fiel die Prognose mit einer Erhöhung um 5,2 Prozent (West) und 5,9 Prozent (Ost) etwas höher aus. Grund für die nun wohl geringere Steigerung ist, dass die Bundesregierung die an die Lohnentwicklung gekoppelte Rentenentwicklung um eine 2021 unterbliebene, eigentlich erforderliche Rentenkürzung korrigieren will.

Zuschuss für die betriebliche Altersversorgung (bAV)
Bereits seit 2019 sind Arbeitgeber bei neu abgeschlossenen bAV-Verträgen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, wenn sie durch Entgeltumwandlung finanziert werden, grundsätzlich dazu verpflichtet, 15 Prozent zur bAV zuzuschießen. Dieser Grundsatz gilt, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Ab 2022 gilt diese Regelung auch für ältere Entgeltumwadnlungs-Verträge. Fazit: Ein Plus für die betriebliche Altersversorgung und die Absicherung im Alter.

Höherer Prozentsatz für Vorsorgeaufwendungen
Bestimmte Versicherungsbeiträge können als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge für sogenannte „Vorsorgeaufwendungen“ von der Steuer abgesetzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einem Rürup-Vertrag (Basisrentenvertrag). Im Jahr 2021 sind die von einem Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge zum Aufbau einer Basisversorgung im Alter in Höhe von 92 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 25.787 EUR als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Ab 2022 sind für Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 25.638 EUR (94 Prozent) absetzbar. Gemäß aktueller Gesetzeslage (Jan. 2022) steigt der Prozentsatz in den kommenden Jahren pro Jahr um weitere 2 Prozentpunkte, d.h. im Jahr 2023 auf 96 Prozent, 2024 auf 98 Prozent und ab 2025 auf 100 Prozent. Nach einer aktuellen Veröffentlichung des BMF ist jedoch geplant, die volle Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen auf 2023 vorzuziehen (BMF v. 13.01.2022)

Höherer Steueranteil für Neurentner
Wer 2022 in den Ruhestand geht, ist dazu verpflichtet einen großen Anteil seiner Rente (Sozialversicherungsrente und Basisrente) zu versteuern. Ab dem 01.01.2022 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von bisher 81 Prozent (2021) auf 82 Prozent Allerdings ist auch hier eine Änderung geplant: Der Zuwachs des Besteuerungsanteils soll nicht mehr einen Prozentpunkt pro Jahr ab 2023 betragen, sondern voraussichtlich nur einen halben. Grund für diese Neuregelung ist der Versuch des Gesetzgebers, eine vom BFH untersagte Doppelbesteuerung von Rentnern zu vermeiden (BMF v. 13.01.2022).

Höhere Freigrenze für den Sachbezug
Zum 01.01.2022 steigt die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG für den steuerfreien Sachbezug um 6 EUR auf 50 EUR pro Monat.

Die Freigrenze regelt den Betrag, bis zu dem Arbeitgeber jedem ihrer Beschäftigten Sachleistungen zukommen lassen können, ohne dass hierfür Lohnsteuer gezahlt werden muss. Übrigens: Sobald der Wert der Sachleistungen über der Freigrenze liegt, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung sinkt
Ab 2022 gilt ein neuer Höchstrechnungszins, den Versicherer ihren Kunden bei Neuabschluss einer Versicherung maximal zusagen dürfen. Dieser sogenannte Garantiezins beträgt nunmehr maximal 0,25 Prozent nach zuvor 0,9 Prozent. Durch die Garantiezinssenkung wird sich der Trend zu kapitalmarktnäheren Produkten, die ohne jährlich garantierte Mindestverzinsung auskommen, dafür aber größere Renditechancen bieten, verstärken. Folgen hat die Absenkung des Höchstrechnungszinses unter anderem in der betrieblichen Altersversorgung: Arbeitgeber werden voraussichtlich kaum noch Beitragszusagen mit Mindestleistung geben können. 

Generell sinken durch den niedrigeren Höchstrechnungszins die Garantiewerte von neu abgeschlossenen Versicherungsprodukten mit einer klassischen Garantie. Die Garantien in bestehenden Verträgen sind nicht betroffen.

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