FG Köln zur Anwendung der Fünftel-Regelung bei Auszahlung des Rückkaufswertes in der bAV
- Steuerliche Fünftel-Regelung kann Steuerbelastung mindern
- Voraussetzung für deren Anwendung ist die „Außerordentlichkeit“ (Atypik) der Einkünfte
- Atypik von Kapitalauszahlungen aus einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds lässt sich empirisch nicht belegen
Die Anwendung der sog. Fünftel-Regelung (§ 34 EStG) für außerordentliche Einkünfte kann zu einer steuerlichen Minderbelastung gegenüber der herkömmlichen Besteuerung von Kapitalzahlungen führen. Zu den außerordentlichen Einkünften können unter anderem auch Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit und damit auch Versorgungsbezüge aus einer bAV zählen.
Das Finanzgericht (FG) Köln hat sich mit Urteil vom 30. September 2021 (15 K 855/18) erneut mit den Voraussetzungen der Fünftel-Regelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG befasst. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zuvor Grundsätze zur Bestimmung der nötigen Außerordentlichkeit aufgestellt, deren Prüfung aber der Tatsacheninstanz des FG Köln überlassen. Daher wurde das Verfahren im zweiten Rechtsgang erneut vom FG Köln behandelt.
Das FG Köln hatte auf Grundlage des BFH-Urteils vom 6. Mai 2020 (X R 24/19) anhand statistischer Daten die Außerordentlichkeit (Atypik) von einmaligen Kapitalabfindungen bei Rentenbeginn bzw. die Auszahlung der Rückkaufswerte bei vorzeitiger Beendigung von Versicherungsverträgen bei Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen zu berücksichtigen, welche standardmäßig eine lebenslange Rentenzahlung vorsehen. Zur Erhebung dieser statistischen Daten hatte das FG Köln im Vorfeld seiner Entscheidung diverse Behörden, Verbände und Organisationen um Auskunft gebeten. So zum Beispiel das Statistische Bundesamt, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft.
Konkretes statistisches Datenmaterial hat das FG Köln nicht erhalten, da keine der kontaktierten Institutionen über entsprechende Statistiken verfügt. Infolgedessen hat das Gericht die Atypik der Kapitalauszahlung als Voraussetzung für die Tarifermäßigung als nicht feststellbar angesehen. Die Anwendung der Fünftel-Regelung in dem von ihm zu entscheidenden Fall ist damit ausgeschieden.
Nachvollziehbarer Weise sieht das FG die Vorgaben des BFH zur Feststellung der Atypik kritisch, denn eine Feststellung anhand statistisch empirischer Daten sei nicht durchführbar.
Wertung
Aufgrund dieser Beweisschwierigkeiten dürfte es auch bei anderen Gerichtsprozessen bei der von der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 12. August 2021 (BStBl. I, S. 1050) unter Rz. 68 und 149 getroffenen Aussage bleiben. Danach handelt es sich im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen aus einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds nicht um außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 EStG. Somit käme eine Anwendung der Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG auf diese Zahlungen nicht in Betracht.
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