Die Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
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Anspruch auf einzelne laufende Rentenzahlung verjährt in 3 Jahren
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Rentenstammrecht verjährt in 30 Jahren
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Anspruch auf Kapitalleistung verjährt in 30 Jahren
Gemäß § 18a S. 1 BetrAVG verjährt der Anspruch auf Leistungen aus der bAV in 30 Jahren.
§18a S. 2 BetrAVG regelt, dass Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB unterliegen.
Konkret bedeutet dies:
Das Rentenstammrecht, also der grundsätzliche Anspruch auf die Leistungen aus der bAV, verjährt in 30 Jahren.
Wiederkehrende Leistungen, also die jeweiligen laufenden Rentenzahlungen, verjähren dagegen in 3 Jahren.
Beispiel:
Eine versorgungsberechtigte Person hat seit dem 01.01.2015 einen Anspruch auf die Auszahlung einer monatlichen Betriebsrente.
Alle monatlichen Rentenzahlungen, die die versorgungsberechtigte Person bis Ende 2018 hätte beanspruchen können, sind heute bereits verjährt. Die Drei-Jahres-Frist beginnt zum Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Rentner Kenntnis von seinem Leistungsanspruch hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Im konkreten Beispiel beginnt die Verjährungsfrist von Ansprüchen aus 2015 mit Ablauf des 31.12.2015; von Ansprüchen aus 2018 mit Ablauf des 31.12.2018. Demnach sind mit Ablauf des 31.12.2021 alle Ansprüche auf Rentenzahlungen von 2015 bis 2018 verjährt. Das Rentenstammrecht hingegen verjährt erst mit Ablauf des 31.12.2045 nach der 30-jährigen Verjährungsfrist. Ist der Anspruch anstelle einer Rentenleistung auf eine Kapitalleistung gerichtet, gilt für diesen Anspruch ebenfalls die 30-jährige Frist, da die Kapitalleistung keine regelmäßige wiederkehrende Leistung ist.
Die versorgungsberechtigte Person hat außerdem einen Anspruch auf Anpassungsprüfung der laufenden Versorgungsleistungen, § 16 Abs. 1 BetrAVG. Diese Anpassungsprüfung und -entscheidung hat alle drei Jahre ab Versorgungsbeginn zu erfolgen. Der Anspruch darauf verjährt mit einer Frist von 30 Jahren. Dagegen gilt für die einzelnen, laufenden Versorgungsleistungen, also die Anpassungsbeträge als Teil der wiederkehrenden Leistung, die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist.
Je nach Rechtsgebiet können die Verjährungsfristen unterschiedlich ausfallen. So verjähren Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Beitragszahlungen innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Sollten Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden sein, gilt nach § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV sogar eine 30-jährige Verjährungsfrist.
In diesem Zusammenhang sei abschließend darauf hingewiesen, dass eine sehr lange Speicherung von Daten im Rahmen der bAV notwendig sein kann, um Ansprüche berechnen, abwehren oder deren Erfüllung nachweisen zu können.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob Ansprüche auf Leistungen aus der bAV verjährt sind, sowie der Erstellung der ggf. erforderlichen Schreiben an die Versorgungsempfänger:innen und selbstverständlich auch weiteren Fragen rund um die Verjährung.
Nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
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