Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage bei betrieblicher Altersversorgung für Pensionskassen und Pensionsfonds neu geregelt
Erstmalig wurden nun die betrieblichen Altersversorgungen, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, in die Insolvenzsicherung über den PSVaG aufgenommen. Damit müssen nun Arbeitgeber, die Betriebsrenten über Pensionskassen leisten, die nicht über den Sicherungsfonds Protektor oder vergleichbare Sicherungseinrichtungen abgesichert sind, erstmalig im Jahr 2021 eine Meldung vornehmen und Beiträge zur Absicherung an den PSVaG leisten. Weitere Informationen zu dem Thema haben wir in unserem Artikel Änderungen der Insolvenzsicherungspflicht von Pensionskassen und Pensionsfonds zusammengefasst.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus einem Pensionsfonds überarbeitet.
In beiden Durchführungswegen ist nun ein einheitliches pauschales Verfahren zur Ermittlung der Beitragsbemessung anzuwenden. Hierbei sind die erreichbaren Versorgungsleistungen bzw. die Höhe der laufenden Leistung die relevanten Größen.
Hier in Kürze die wichtigsten Eckpunkte für die Ermittlung der Beitragsbemessung:
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Für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen entspricht die Bemessungsgrundlage der Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall - spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung - erreicht werden kann. Ist ausschließlich eine lebenslange Invaliditäts- oder lebenslange Hinterbliebenenrente zugesagt, so beträgt die Bemessung nur ein Viertel der jährlichen Versorgungsleistung. Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung richtet sich die Beitragsbemessungsgrundlage in der Anwartschaftsphase nach der Höhe der zugesagten Mindestleistung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG.
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Für lebenslang laufende Versorgungsleistungen im Rentenbezug ist 20 % des nach Anlage 1, Spalte 2 zu § 4d Abs. 1 des EStG berechneten Deckungskapitals als Beitragsbemessung anzusetzen, d.h. sie ermittelt sich als Produkt aus der Jahresrente mit einem altersabhängigen Faktor und dem Abschlagsfaktor in Höhe von 20%. Sofern eine befristete Rentenleistung vorliegt, ermittelt sich die Beitragsbemessung aus dem Produkt aus maximal möglicher Restlaufzeit und der Höhe der jährlich laufenden Leistungen sowie dem Abschlagsfaktor in Höhe von 10%.
Für den Durchführungsweg Pensionsfonds ist eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach für die Beitragsjahre 2020 bis einschließlich 2022 die bisherige Regelung (vgl. § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) für die Ermittlung der Beitragsbemessung beibehalten werden kann.