II. Betriebsrentenstärkungsgesetz - Update
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Gesetzentwurf entspricht weitgehend jenem der „Ampelregierung“
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Bundesrat und Verbände haben zwischenzeitlich Stellung genommen
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Verabschiedung ist am 05.12.2025 im Bundestag erfolgt
Wir hatten an dieser Stelle bereits ausführlich über die Änderungen informiert, die die Bundesregierung im Rahmen des zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG II) plant.
In diesem Zuge hatten wir auch erwähnt, dass der Regierungsentwurf weitgehend demjenigen entspricht, den bereits die Vorgängerregierung vorgelegt hatte. Daran hatten wir bemängelt, dass die Politik aus unserer Sicht leider erneut versäumt, entscheidende Verbesserungen der Rahmenbedingungen der bAV auf den Weg zu bringen, die insbesondere in klein- und mittelständischen Unternehmen für eine signifikante Ausweitung der bAV sorgen können.
Zwischenzeitlich gab es Verbands- und Expertenstellungahmen zum Gesetzentwurf und auch der Bundesrat hat sich damit befasst. Diverse Änderungen wurden vorgeschlagen – schließlich aber fast nichts im Gesetz berücksichtigt.
Die am 5. Dezember von Bundestag beschlossen Fassung des BRSG II sieht gegenüber dem bereits dargestellten Entwurf (s.o.) folgende Änderungen vor:
1. Erweiterung der Abfindungsregelung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG-neu)
Die Möglichkeit zur einseitigen Abfindung einer bAV-Anwartschaft durch den Arbeitgeber wird erweitert: Danach soll der Arbeitgeber die Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden können, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1,5 % (bisher 1 %), bei Kapitalleistungen achtzehn Zehntel (bisher 12 Zehntel) der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Damit steigt das Abfindungsvolumen, basierend auf den SV-Rechengrößen 2026, von derzeit 39,55 € (Rente) bzw. 4.746 € (Kapital) auf dann 59,33 (Rente) bzw. 7.119 € (Kapital).
2. Konkretisierung der Evaluierung (§ 30a BetrAVG-neu)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll danach 2027 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist. Sollte sich die Zahl der Beschäftigten, die an einem Sozialpartnermodell teilnehmen, bis dahin gegenüber 2025 nicht verdoppelt haben, muss die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und ihren Beschäftigten der Zugang zu einem Sozialpartnermodell eröffnet wird.
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