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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 19.02.19 zur lohn-steuerlichen Behandlung von Arbeitsunfähigkeitsversicherungen und Grundfähigkeitenversicherungen geäußert. Fraglich war, ob die genannten Versicherungen dem im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelten Versorgungszweck dienen. Die betriebliche Altersversorgung ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG beschränkt auf die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung.
Zur Arbeitsunfähigkeitsversicherung stellt das BMF klar, dass die Versicherung des Risikos einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit keine Absicherung des biometrischen Risikos „Invalidität“ darstellt. Folglich könne auch keine betriebliche Altersversorgung vorliegen.
Zur Grundfähigkeitenversicherung kommt das BMF zu der Auffassung, dass diese der Absicherung des biometrischen Risikos „Invalidität“ dient und damit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfüllt. Eine Grundfähigkeitenversicherung soll auch dann für die bAV zulässig sein, wenn der Arbeitnehmer im Leistungsfall seinen Beruf weiterhin ausüben kann. Dementsprechend bleibt bei Absicherung der Grundfähigkeiten beispielsweise die Steuerfreiheit der Beiträge erhalten (§ 3 Nr. 63 EStG).
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