Christel Mayer - 6 Mär 2019

Neues aus der Rechtssprechung: Rückforderungsanspruch von Rückkaufswerten im Insolvenzfall

BAG-Urteil vom 16.10.2018 - 3 AZR 402/16

  • Satzung einer U-Kasse kann Ansprüche der Trägerunternehmen auf Rückgewähr geleisteter Dotierungsmittel ausschließen
  • Regelung der Satzung über Verwendung des Vereinsvermögens ist maßgebend

Sachverhalt (vereinfacht dargestellt)

Die Parteien streiten darüber, ob eine Gruppen-Unterstützungskasse (Beklagte) verpflichtet ist, die Rückkaufswerte aus Rückdeckungsversicherungen nach Insolvenz des Trägerunternehmens an die Insolvenzmasse auszukehren.

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der GmbH (Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die GmbH hatte die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter über eine überbetriebliche Gruppen-Unterstützungskasse durchgeführt. Satzungsgemäß war festgelegt, dass der ausschließliche und unabänderliche Zweck des Vereins darin besteht, Zugehörigen oder früheren Zugehörigen, Arbeitnehmern, Angehörigen der Vorgenannten, Personen im arbeitnehmerähnlichen Verhältnis der Trägerunternehmen, die Mitglied des Vereins sind, freiwillige, einmalige oder laufende Unterstützung für den Fall des Alters, des Todes, der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit sowie in Notfällen nach Maßgabe dieser Satzung und der ergänzenden Richtlinien des Vereins zu gewähren.

Die Insolvenzschuldnerin trat im August 2008 der Gruppen-Unterstützungskasse (Beklagte) als Mitglied bei. Der Beklagte erteilte im gleichen Monat den versorgungsberechtigten Prokuristen A und B einen Leistungsausweis. Der Insolvenzverwalter (Kläger) kündigte die Mitgliedschaft der Insolvenzschuldnerin bei der Unterstützungskasse und forderte die Auszahlung der Rückkaufswerte für die Versorgungsanwärter Prokurist A und B.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Der Senat stellt nun klar, dass dem Insolvenzverwalter eines Trägerunternehmens kein Anspruch auf Auszahlung der Rückkaufswerte gegenüber der Unterstützungskasse zusteht, wenn die Satzung eine Rückgewähr für geleistete Beiträge ausschließt.

Zulässig ist es, eine Rückzahlungsverpflichtung der U-Kasse auf nur irrtümlich geleistete Beiträge oder bei einer Überdotierung der Kasse zu beschränken. Für diesen Fall muss auch nicht der Rückkaufswert aus einer Rückdeckungsversicherung ausgekehrt werden, denn Versicherungsnehmer der Rückversicherung ist allein die U-Kasse und nicht das Trägerunternehmen bzw. dessen Insolvenzverwalter.

Ferner ist es zulässig, in der Satzung zu regeln, wie das Vereinsvermögen im Falle der Vereinsauflösung zu verwenden ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn Versorgungsanwärter ausgeschiedenen sind, die ausschließlich verfallbare Anwartschaften innehatten.

Das vorinstanzliche Landesarbeitsgericht Köln vertrat noch die Auffassung, dass die U-Kasse im Fall der verfallbaren Anwartschaften zur Herausgabe verpflichtet sei, weil ansonsten das Vermögen der U-Kasse keinem Zweck mehr zugeführt werden könne und deshalb der Rechtsgrund des Behalten-Dürfens entfallen sei. 

Dieser Ansicht stellt sich das BAG nun eindeutig entgegen und sieht auch keinen Spielraum, die o.g. abschließenden Regelungen in der Satzung einschränkend auszulegen. Nach Auffassung des BAG umfasst ein derartiger Ausschluss auch etwaige Rückgewähransprüche auf Grund des Ausscheidens aus der Mitgliedschaft bei der U-Kasse. Dies kann dazu führen, dass Vermögen bei der U-Kasse verbleibt, weil die Anwärter keine unverfallbaren Anwartschaften erlangt haben, aber dies in dem Versorgungssystem angelegt ist und durch die Satzung zwischen U-Kasse und  Trägerunternehmen vereinbart wurde.

Mit dieser Entscheidung vertreten nun das Bundesarbeitsgericht und der Bundesgerichtshof (siehe zuletzt BGH Urteil vom 08.12.2016, Az IX ZR 257/15) erfreulicherweise eine einheitliche Auffassung.


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