Christel Mayer - 30 Sep 2021

Neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der bAV veröffentlicht

  • BMF-Schreiben vom 12.08.2021 löst Schreiben vom 06.12.2017 ab
  • Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen für versicherungsförmige Betriebsrenten
  • U.a. Klarstellung bei Übertragung im lfd. Arbeitsverhältnis

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein aktualisiertes Schreiben (12.08.2021) zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) veröffentlicht. Alle Änderungen sind im Fettdruck markiert. Das bisherige BMF-Schreiben vom 06.12.2017 wird hierdurch ersetzt.

Nachfolgend sind die wesentlichen Änderungen für versicherungsförmige Versorgungen zusammengestellt: 

  • Biometrie
    Das Schreiben enthält detaillierte Klarstellungen zur steuerlichen Zulässigkeit biometrischer Risiken in der bAV
    • Die Absicherung einer Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit erfüllt die Voraussetzungen des BetrAVG. Das gilt auch dann, wenn der Leistungsfall nicht zusätzlich daran geknüpft ist, dass der ArbN bei Eintritt des Invaliditätsgrads in seiner Berufsausübung beeinträchtigt ist. Es steht dem ArbG frei, den Leistungsfall entsprechend zu definieren (Rz. 3a).
    • Auch eine Grundfähigkeitsversicherung dient der Absicherung des biometrischen Risikos der Invalidität und findet damit steuerliche Anerkennung (Rz. 3b).
    • Nicht zulässig ist eine Arbeitsunfähigkeitsversicherung in der bAV, auch wenn es sich um die Absicherung langanhaltender Arbeitsunfähigkeit handelt (Rz. 3c).
    • Ausnahme: Ist eine reine Beitragsfreistellung für bestimmte Zeiten, beispielsweise auch in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Krankengeldbezug vereinbart, ist dies steuerlich in den versicherungsförmigen Durchführungswegen anzuerkennen (Rz. 3d).

  • Kurzarbeit
    Die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG setzt ein bestehendes erstes Dienstverhältnis voraus. Dies ist auch der Fall, wenn in diesem Dienstverhältnis Kurzarbeitergeld bezogen wird (Rz. 24).

  • Begünstigte Aufwendungen (vL)
    Wandelt ein ArbN vermögenswirksame Leistungen (vL) zugunsten einer bAV (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) um, fallen diese in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 EStG. Hierzu zählen auch etwaige Erhöhungsbeiträge des ArbG (Rz 26a).

  • Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55c EStG (Übertragung im lfd. Arbeitsverhältnis)
    Übertragungen von Anwartschaften im fortbestehenden Arbeitsverhältnis bleiben im Rahmen eines reinen Versorgungsträgerwechsels (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) steuerfrei. Das BMF stellt nunmehr klar, dass der steuerfreien Portabilität nicht entgegensteht, wenn es bei der Übertragung aufgrund rechtlicher Vorgaben des aufnehmenden Versorgungsträgers zwingend zu Änderungen der Rahmenbedingungen der zugesagten bAV kommt. Als zwingende rechtliche Anpassungen gelten beispielsweise: abweichendes Tarifwerk des aufnehmenden Versorgungsträgers, andere Rechnungsgrundlagen, anderer Rechnungszins und dadurch als Folge: Beitragsanpassung, Ausschluss einer Hinterbliebenenabsicherung (Rz. 63).
    Übertragungen im Sinne § 3 Nr. 55c Satz Buchstabe a EStG führen zu keiner schädlichen Verwendung (Rz. 172a).

  • Geringverdiener-Förderung gem. § 100 EStG
    Im Rahmen der Geringverdiener-Förderung stellt das BMF-Schreiben verschiedene Punkte klar.
    • Bei einem ArgG-Wechsel kann der Förderbeitrag im selben Kalenderjahr nochmals bis zur Höchstgrenze ausgeschöpft werden. Dies gilt nicht, wenn der ArbG-Wechsel auf einer Gesamtrechtnachfolge oder einem Betriebsübergang nach § 613a BGB beruht (Rz. 104). 
    • Werden vermögenswirksame Leistungen zugunsten einer bAV verwendet, sind diese nicht förderfähig im Sinne § 100 EStG, da es sich nicht um zusätzlich geschuldeten Arbeitslohn handelt (Rz. 111a). Diesen sind auch freiwillige Erhöhungen des ArbG zuzurechnen (Rz. 26a).

  • Beitragsaufstockungen (BRSG ArbG-Zuschuss)
    Gesetzlich angeordnete Beitragsaufstockungen nach § 1a Abs. 1a und § 26a BetrAVG aufgrund eingesparter Sozialversicherungsbeiträge führen zu keiner Novation. Dies spielt für Aufstockungsbeiträge im Rahmen von § 40b EStG a.F. Verträge und für Verträge gem. § 3 Nr. 63 EStG eine Rolle, sofern durch den bisherigen Beitrag die 8% vor der Aufstockung bereits ausgeschöpft ist und später Kapital zur Auszahlung gelangt. Für die übrigen, rein nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Verträge, stellt sich die Frage der Novation nicht (Rn. 148a).
    Durch die Klarstellung ergibt sich regelmäßig kein Kontrahierungszwang für den Versicherer zu Erhöhungen im Altvertrag. Die Vertragsfreiheit wird bereits durch die bisherige Fußnote zu Rz. 26 deutlich; hier heißt es: Sofern die Versorgungseinrichtung nicht bereit ist, den Vertrag entsprechend anzupassen, kommt der Neuabschluss eines Vertrages nur für den ArbG-Zuschuss in Betracht."

  • Ausschluss der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG (Zusammenspiel mit Riester-bAV)
    Ein ArbN kann nur dann eine Riester-Förderung (individuelle Besteuerung) in der bAV verlangen, wenn ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung besteht. In allen anderen Fällen muss der ArbG zustimmen (Rz. 40). 
    Ein neues Beispiel erläutert das Verhältnis von § 3 Nr. 63 EStG und Riester-bAV (Rz. 41a).
    Klarstellung: Verlangt der Arbeitnehmer trotz bereits bestehender, voll ausgeschöpfter § 3 Nr. 63 EStG Förderung (8% BBG) vom Arbeitgeber, die Beiträge zum bisherigen versicherungsförmigen Durchführungsweg nach Riester zu fördern, dann sind die Beiträge zu 4% der BBG (West) individuell zu besteuern und darüber hinaus nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfrei zu behandeln. Der Arbeitnehmer kann eine individuelle Besteuerung nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG i.V.m. § 1a Abs. 3 BetrAVG nur verlangen, soweit er einen Anspruch auf Entgeltumwandlung hat. 

    Praxistipp: Sofern die Willenserklärung eines ArbN zur Höhe der Beitragsaufteilung zwischen § 10a und § 3 Nr. 63 EStG nicht eindeutig ist, sollte diese konkret im Einzelfall geklärt werden. 

  • Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG (Auslagerung)
    Das BMF bezieht Stellung zu einer schrittweisen Auslagerung von Pensionsansprüchen. Werden Rentenbestände sukzessive zum Rentenbeginn auf einen Pensionsplan ausgelagert, handelt es sich hierbei nicht um einen steuerschädlichen Gesamtplan. In diesen Fällen bleibt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG erhalten. 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Gestaltung Ihrer betrieblichen Altersversorgung.

Kontakt:
hpm.newsletter@hdi.de
Kontaktformular

Alle Artikel zum Thema Aus dem Steuerrecht

Ihr Vorsprung in der bAV. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Neuigkeiten, Wissen und Ratgeber

Abonnieren Sie unseren Newsletter „Betriebsrente AKTUELL"

Anmeldung Newsletter