HPM - 15 Nov 2019

OLG Hamburg Urteil zum Einfluss eines Statuswechsels auf die Betriebszugehörigkeit

Aktuelles aus der Rechtsprechung

  • Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23.08.2019 — 11 U 63/19

  • Übt ein Vorstandsmitglied unmittelbar nach der Beendigung seines Vorstandsdienstvertrags bis zu seiner Pensionierung in derselben Gesellschaft weitere Funktionen als leitender Angestellter aus, kommt es nicht zu einer Unterbrechung seiner Betriebszugehörigkeit

  • Die so genannte m/n-tel-Regelung des § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG findet insoweit keine Anwendung

Sachverhalt (vereinfacht dargestellt):

Die Parteien streiten über die Höhe einer Betriebsrente. Der 1954 geborene Kläger war von September 1987 bis zum 30.06.2003 bei der beklagten Aktiengesellschaft als Vorstandsmitglied tätig. Während dieser Zeit wurde dem Kläger eine Pensionszusage erteilt, durch die ihm u. a. bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses eine Betriebsrente zugesagt wurde. Sein Vorstandsvertrag endete zum 31.12.2003. Auf Grundlage eines neuen Anstellungsvertrags vom 13.12.2003 nahm der Kläger mit Wirkung vom 01.01.2004 eine Tätigkeit als leitender Angestellter bei der Beklagten auf. Aus dieser Tätigkeit schied er zum 31.03.2018 aus. Die dem Kläger daraufhin gezahlte Betriebsrente berücksichtigte für die Höhe nur die Zeit der Vorstandstätigkeit und wurde deshalb nach § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG gekürzt.

Mit seiner Klage macht der Kläger eine höhere Betriebsrente geltend. Das Landgericht Hamburg gab der Klage vollumfänglich statt (LG Hamburg, Urteil vom 20.12.2018 - 413 HKO 81/18). Die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Hamburg (Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 23.08.2019 — 11 U 63/19) hatte insoweit keinen Erfolg.

Entscheidung:

Nach Ansicht des OLG Hamburg findet die m/n-tel-Regelung nach § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG keine Anwendung, sodass die Betriebsrente nicht zu kürzen war. Grundsätzlich gelte die zeitratierliche Kürzung gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG auch für den Vorstand einer Aktiengesellschaft nach § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG. Im vorliegenden Fall endete die Betriebszugehörigkeit allerdings nicht mit Beendigung der Vorstandstätigkeit. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG ist bei der Berechnung der Höhe der Betriebsrente die tatsächliche Dauer der Betriebszugehörigkeit im Unternehmen (m) zu der möglichen Gesamtdauer zwischen dem Eintritt in das Unternehmen und dem Erreichen der Regelaltersgrenze (n) ins Verhältnis zu setzen. Für die Bestimmung der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit sei die dauerhafte arbeitsvertragliche Bindung zum Arbeitgeber maßgeblich. Vorliegend sei zwar der Vorstandvertrag beendet worden. Allerdings erfolgte ohne jegliche zeitliche Unterbrechung eine Anstellung als leitender Angestellter. Statusänderungen führten nicht zu einer Beendigung oder Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit. Deshalb ist nach Ansicht des OLG Hamburg von einer einheitlichen und durchgehenden Betriebszugehörigkeit auszugehen, sodass ein ungekürzter Anspruch auf die Betriebsrente besteht.

Hinweis:

Ob die m/n-tel-Regelung anzuwenden ist, muss im einzelfallbezogen betrachtet werden. Im vorliegenden Fall enthielt die maßgebliche Pensionszusage insbesondere keine Regelung, die die Höhe der Betriebsrente von einer bestimmten Tätigkeit abhängig macht. Vorliegend war nicht der Status für die Berechnung der Rentenhöhe entscheidend, sondern lediglich die Anstellung und damit die Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten als solche.

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