Marco Westermann - 31 Mai 2023
PUEG: Unter anderem Änderung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Pflegeversicherung
-
Umsetzung einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts
-
Beitragsstaffelung nach Anzahl der Kinder
-
Auswirkungen auch auf Zahlstellen für Leistungen der bAV
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) sieht unter anderem eine Anpassung des Beitragssatzes für Versicherte der gesetzlichen Pflegeversicherung vor. Mit dem vom Deutschen Bundestag am 26.05.2023 in zweiter und dritter Lesung verabschiedeten Gesetzentwurf werden auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.04.2022 umgesetzt. Das BVerfG hatte u.a. geurteilt, dass es verfassungswidrig sei, wenn bei Eltern die Beiträge zur Pflegeversicherung ohne Berücksichtigung der Zahl ihrer Kinder festgelegt sind. Die Elternschaft sei stärker bei der Beitragssatzgestaltung für die soziale Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sieht das PUEG nun u.a. eine Staffelung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder vor.
Derzeit liegt der Pflegeversicherungsbeitrag bei 3,05 Prozent des Bruttolohnes bzw. der zu verbeitragenden Versorgungsbezüge, der Zuschlag für Kinderlose beträgt 0,35 Prozentpunkte, so dass diese 3,4 Prozent zahlen müssen.
Derzeit liegt der Pflegeversicherungsbeitrag bei 3,05 Prozent des Bruttolohnes bzw. der zu verbeitragenden Versorgungsbezüge, der Zuschlag für Kinderlose beträgt 0,35 Prozentpunkte, so dass diese 3,4 Prozent zahlen müssen.
Mit der nun erfolgenden Gesetzesänderung wird der Pflegebeitrag für Kinderlose bereits ab 01.07.2023 auf 4,0 Prozent des Bruttolohnes angehoben werden. Eltern sollen 3,4 Prozent Pflegebeitrag zahlen, Pflegeversicherte mit mehreren Kindern sollen vom zweiten bis zum fünften Kind um 0,25 Beitragssatzpunkte pro Kind entlastet werden.
Der Kinderlosenzuschlag soll von 0,35 auf 0,6 Prozentpunkte angehoben werden (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Damit liegt der Gesamtbeitrag für sie dann bei 4,0 Prozent. Bei Familien sind, beginnend mit dem zweiten Kind, gestaffelte Abschläge vom regulären Satz von künftig 3,4 Prozent vorgesehen. So ergibt sich folgende Beitragsstaffelung:
Mitglied | Gesamtbeitragssatz zur Pflegevers. |
ohne Kind | 4,00 % |
1 Kind | 3,40 % (dauerhaft) |
2 Kindern | 3,15 % |
3 Kindern | 2,90 % |
4 Kindern | 2,65 % |
5 oder mehr Kindern | 2,40 % |
Die genannten Abschläge ab dem zweiten Kind gelten nur, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind (§ 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI).
Die Änderungen sind auch im Zahlstellenmeldeverfahren gemäß § 202 SGB V (ZMV) bei der Verbeitragung von Versorgungsbezügen wie Betriebsrenten zu berücksichtigen.
- Der Nachweis der Elterneigenschaft sowie Angaben zu den Kindern sind in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, zu erbringen
- Der Nachweis (Elterneigenschaft und Angaben zu den Kindern) hat grundsätzlich durch den Beitragszahler zu erfolgen
- Dies gilt nicht, wenn diese Angaben aus anderen Gründen bekannt sind
- Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll Empfehlungen abgeben, welche Nachweise dafür geeignet sind
- Nachweise für vor dem 1.07.2023 geborene Kinder wirken vom 1. Juli 2023 an
- Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt
- Erfolgt der Nachweis für ab dem 01.07.2025 geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird
- Können die Abschläge von der beitragsabführenden Stelle nicht ab 01.07.2023 berücksichtigt werden, sind sie „so bald wie möglich“ spätestens bis zum 30.06.2025 zu erstatten
- Im Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 gilt der Nachweis auch dann als erbracht, wenn das Mitglied auf Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt
In der Gesetzesbegründung zu § 55 Abs. 3 Satz 6 ff. SGB XI-Entwurf, wird Folgendes ausgeführt
„Da nunmehr nicht nur die Elterneigenschaft für die Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge maßgeblich ist, sondern auch die Anzahl der Kinder und ihr Alter, sind diese Angaben künftig auch gegenüber der beitragsabführenden Stelle bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen.“
„Zur Sicherstellung möglichst reibungsloser und verwaltungsarmer Verfahrensabläufe im Zusammenhang mit der Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der Kinder sollen möglichst zeitnah einheitliche, zentralisierte und digitalisierte Verfahren installiert werden, die vor allem die beitragsabführenden Stellen soweit als möglich vor zusätzlichem Aufwand bewahren. Dies erfordert neben der Prüfung der technischen Voraussetzungen die Identifizierung entsprechender Stellen, denen derartige Aufgaben übertragen werden können und auch die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren und für Heimat sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis spätestens zum 1. Juli 2023 entsprechende Vorschläge erarbeiten. Die relevanten Ergebnisse zum Verfahren sind bei der Information der Pflegekassen gegenüber ihren Mitgliedern über die ab dem 1. Juli 2023 geltenden Beitragsabschläge zu berücksichtigen.“
In der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesfassung ist nun vorgesehen, dass das beschriebene digitale Verfahren erst bis zum 31.03.2025 den beitragsabführenden Stellen zur Verfügung gestellt werden soll.
Das Gesetz tritt zum 01.07.2023 in Kraft.
Sie möchten in Ihrem Unternehmen eine bAV einrichten oder ein vorhandenes Versorgungswerk anpassen? Unsere Experten stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Alle Artikel zum Thema Aus dem Sozialrecht