Verbeitragung eines bAV-Versorgungsbezugs in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
- Status-Prüfung in der KVdR
- Beitragspflichtige Einkünfte
- Freigrenze und Freibeträge
Betriebliche Versorgungsleistungen sind beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (KVdR) der Rentner. Doch ob auch weitere Einkunftsarten im Alter zu verbeitragen sind und ob ggf. Freibeträge und Freigrenzen geltend gemacht werden können, hängt im Wesentlichen vom Versicherungsstatus des Rentners ab. Hier liegen in der Praxis oft Fehleinschätzungen vor. Im Folgenden werden die Prüfschritte für den Versicherungsstatus in der KVdR erläutert und die Konsequenzen für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte systematisch dargelegt.
KVdR-Mitgliedschaft
Für eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR müssen im Wesentlichen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
-
Der Rentner muss einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben. Hierbei kann es sich um eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Hinterbliebenenrente handeln
und
-
er muss während der sog. Vorversicherungszeit Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gewesen sein. Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn der Betreffende seit seiner erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes Mitglied der GKV war. Hierbei ist es unerheblich, ob er Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied oder familienversichert in der GKV war.
Im Ergebnis besteht für die meisten der „normalen“ Arbeitnehmer, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben und die zugleich überwiegend gesetzlich krankenversichert (s.o. Vorversicherungszeit) waren, in der Rentenphase eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR – auch dann, wenn sie in der Erwerbsphase zuletzt freiwillig in der GKV versichert waren. Rentner, die jedoch ausschließlich eine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk beziehen, können hingegen lediglich freiwilliges Mitglied in der KVdR werden. Der Versicherungsstatus in der KVdR gilt gleichermaßen für die Pflegeversicherung der Rentner.
Beitragspflichtige Einnahmen für Pflichtmitglieder in der KVdR
Folgende Einnahmen sind für Pflichtversicherte beitragspflichtig:
-
Gesetzliche Rente
Es gilt der volle allgemeine Beitragssatz zzgl. des Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse. Der Versicherte erhält einen hälftigen Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger. -
Versorgungsbezüge
(z.B. bAV-Leistungen inkl. Abfindungen von bAV-Anwartschaften, berufsständische Versorgungs-leistungen)
Es gilt der volle allgemeine Beitragssatz zzgl. des Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse. -
Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Es gilt der volle allgemeine Beitragssatz zzgl. des Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse.
Für geringfügige Versorgungsbezüge (Rente/ Kapital) und Einkommen aus selbständiger Tätigkeit werden bis zu einer bestimmten Bagatellgrenze keine Beiträge erhoben.
-
Freigrenze
Die Freigrenze (§ 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V) ist dynamisch und richtet sich nach der Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV. Sie gilt sowohl für die Kranken- als auch für die Pflegeversicherung, jedoch nur für Pflichtversicherte in der KVdR. Für Kapitalleistungen beträgt die Bagatellgrenze in 2025 22.470 EUR und für monatliche Renten 187,25 EUR. Im Rückblick ist die Freigrenze pro Jahr um ca. 2% gestiegen. Schreibt man diesen Trend fort, beträgt die Freigrenze in 2045 voraussichtlich 278 EUR je Monat. -
Freibetrag
Übersteigen die Versorgungsbezüge und etwaige Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit den Wert der Freigrenze, dann gilt ein Freibetrag in Höhe von monatlich 187,25 Euro in 2025 (ca. 278 EUR in 2045 – unverbindliche Hochrechnung).
Der Freibetrag gilt allerdings nur für Versorgungsbezüge der bAV. Damit sind fällige Betriebsrenten nur oberhalb des Freibetrags (§ 226 Absatz 2 Satz 2 SGB V) beitragspflichtig in der KVdR. Der Freibetrag greift zudem nur für die gesetzliche Krankenversicherung und nur für gesetzlich Pflichtversicherte. In der Pflegeversicherung bleiben Betriebsrenten, die die Freigrenze übersteigen, weiterhin in voller Höhe beitragspflichtig.
Wird die bAV als Kapitalleistung ausgezahlt, wird für die Verbeitragung als fiktiver monatlicher Bezug ein Betrag in Höhe von 1/120-tel der Kapitalzahlung für max. 10 Jahre (120 Monate) berücksichtigt. Auch hier gilt der monatliche Freibetrag in Höhe 187,25 Euro in 2025.
Den Beitrag zur Pflegeversicherung trägt der Rentner bei allen Einkunftsarten allein.
Die Beiträge werden max. bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Übersteigende Einkünfte bleiben beitragsfrei.
Beitragspflichtige Einnahmen für freiwillige Mitglieder in der KVdR
Folgende Einnahmen sind für freiwillig Versicherte in der KVdR beitragspflichtig:
-
Gesetzliche Rente
Es gilt der volle allgemeine Beitragssatz zzgl. des Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse. Der Versicherte erhält einen hälftigen Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger. -
Versorgungsbezüge
(z.B. bAV-Leistungen inkl. Abfindungen von bAV-Anwartschaften, berufsständische Versorgungs-leistungen, Beamten-Pensionen)
Es gilt der volle allgemeine Beitragssatz zzgl. des Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse. -
Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Es gilt der volle allgemeine Beitragssatz zzgl. des Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse -
Sonstiges Einkommen
(z.B. Miet- und Zinseinnahmen, private Rentenversicherungen, Riester- und Basis-Rente)
Es gilt der ermäßigte Beitragssatz für ArbN ohne Anspruch auf Krankengeld zzgl. des Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse)
Auch geringfügige Renten- oder Kapitalleistungen unterliegen der Beitragspflicht. Eine Bagatellgrenze oder ein Freibetrag zur Beitragsbefreiung für Versorgungsbezüge greift für freiwillig Versicherte nicht.
Den Beitrag zur Pflegeversicherung trägt der freiwillig versicherte Rentner ebenfalls für alle beitragspflichtigen Einnahmen allein.
Auch für Rentner gilt: Beiträge zur GKV sind für Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten.
Hinweis
Die genannten Ausführungen beziehen sich auf Rentner ohne Einnahmen aus einer gleichzeitig bestehenden, abhängigen Beschäftigung.
Fazit
-
Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen darf bei der Feststellung des Versorgungsbedarfs nicht aus den Augen verloren werden.
-
Die meisten ehemaligen gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer mit Anspruch auf eine gesetzliche Rente sind Pflichtmitglied in der KVdR.
-
Für Betriebsrenten gilt bei Pflichtversicherten ein Freibetrag, der sich dynamisch entwickelt und z.B. in 2045 voraussichtlich rund 278 EUR p.M. beträgt.
-
Versorgungsträger/ Versicherungsunternehmen melden die Auszahlung der Versorgungsbezüge der zuständigen Krankenkasse und führen die Beiträge ggf. ab.
-
Für privat Krankenversicherte ergibt sich keine Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Gestaltung oder Überprüfung Ihrer betrieblichen Altersversorgung.
„Whatever it takes“