Marco Westermann - 29 Sep 2023

Voraussichtliche Rechengrößen in der Sozialversicherung 2024

  • Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt
  • Beitrag gem. § 3 Nr. 63 EStG (= 8 % BBG) voraussichtlich 604 Euro p.m.
  • Höherer KVdR-Freibetrag für Betriebsrenten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 11.09.2023 den Referentenentwurf zu einer Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2024 veröffentlicht. Infolge der im Jahr 2022 gestiegenen Bruttolöhne und -gehälter soll u. a. die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigen.

Die Zustimmungen des Bundeskabinetts und des Bundesrates werden – wie jedes Jahr – in den nächsten Monaten erwartet. Änderungen an den im Referentenentwurf genannten Werten sind nicht zu erwarten.

Hier ein Überblick über die vorgeschlagenen, voraussichtlichen neuen Werte:

  • Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung:
    BBG (West) 90.600 EUR p.a./ 7.550 EUR p.m.
    BBG (Ost) 89.400 EUR p.a./ 7.450 EUR p.m.

  • Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung:
    BBG (West) 111.600 EUR p.a./ 9.300 EUR p.m.
    BBG (Ost) 110.400 EUR p.a./ 9.200 EUR p.m.

  • Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze/ Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 6 Abs. 6 SGB V):
    bundeseinheitlich 69.300 EUR p.a./ 5.775 EUR p.m.

  • Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze / Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 6 Abs. 7 SGB V):
    bundeseinheitlich 62.100 EUR p.a./ 5.175 EUR p.m.

  • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde noch nicht veröffentlicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Zusatzbeitrag je zur Hälfte.
    Der Zusatzbeitrag wird kassenindividuell festgelegt. 

  • Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung:
    45.358 EUR

  • Endgültiges Durchschnittsentgelt 2022 in der Rentenversicherung:
    42.053 EUR

  • bAV-Beitrag gem. § 3 Nr. 63 EStG:
    4 % der BBG West (Entgeltumwandlung § 1a BetrAVG)
    bundeseinheitlich 3.624 EUR p.a./ 302 EUR p.m.
    8 % der BBG West
    bundeseinheitlich 7.248 EUR p.a./ 604 EUR p.m.

  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV):
    alte Bundesländer 42.420 EUR p.a./ 3.535 EUR p.m.
    neue Bundesländer 41.580 EUR p.a./ 3.465 EUR p.m.

  • KVdR-Freigrenze insb. für Betriebsrenten (§ 226 Abs. 2, S.1 SGB V):
    Eine Beitragspflicht besteht nur, wenn die monatlichen Einnahmen aus allen beitragspflichtigen Versorgungsbezügen (zzgl. evtl. Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit) insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (West) übersteigen.
    bundeseinheitlich 176,75 EUR p.m.
    Die Freigrenze gilt in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Freigrenze gilt nicht für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte.

  • KVdR-Freibetrag für Betriebsrenten (§ 226 Abs. 2, S.2 SGB V):
    Übersteigen die monatlichen Einnahmen aus allen beitragspflichtigen Versorgungsbezügen (zzgl. evtl. Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit) die Bagatellgrenze gem. § 226 Abs. 2 S.1 SGB V, gilt insoweit nur für die Betriebsrenten und nur für die gesetzliche Krankenversicherung ein Freibetrag für die Beitragspflicht. Beitragspflichtig ist danach die Summe aller monatlichen bAV-Leistungen, die den Freibetrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (West) = 176,75 EUR p.m. (bundeseinheitlich) übersteigen.
    Der Freibetrag gilt nicht für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte und nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

  • Abfindungshöchstbetrag nach § 3 BetrAVG:
    West: Rente 35,35 EUR p.m., Kapitalleistung 4.242 EUR
    Ost: Rente 34,65 EUR p.m., Kapitalleistung 4.158 EUR

  • Höchstgrenzen der Insolvenzsicherung § 7 Abs. 3 S. 1 + S.2 BetrAVG:
    West: Rente 10.605 EUR p.m., Kapital 1.272.600 EUR
    Ost: 10.395 EUR p.m.; Kapital 1.247.400 EUR

  • 1/160stel der Bezugsgröße West (§ 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG):
    bundeseinheitlich 265,13 EUR p.a. - monatlicher Mindestwert 22,09 EUR

  • Höchstgrenze des Übertragungswertes (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BetrAVG):
    90.600 EUR p.a.

Sollten sich Änderungen zu den erwarteten Rechnungsgrößen ergeben, werden wir zeitnah informieren.

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