Sandra Eulenbruch - 30 Jun 2025

Wird es eine Reform des HGB-Rechnungszinses für die Bewertung von Pensionszusagen geben?

Die Bewertung von Pensionszusagen ist ein zentrales Thema im Rechnungswesen, das insbesondere durch das Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt wird. Der handelsrechtliche Rechnungszins spielt dabei eine entscheidende Rolle, da er zur Bewertung zukünftiger Pensionsverpflichtungen herangezogen wird.

Aktuelle Berechnung
Der Rechnungszins dient dazu, die zukünftigen Verpflichtungen eines Unternehmens gegenüber ehemaligen oder aktuellen Mitarbeitern, die eine betriebliche Altersversorgung erhalten, zu bewerten. Der Zinssatz wird monatlich gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) auf Basis von Marktzinssätzen bestimmt. Dabei wird der durchschnittliche Zinssatz von Umlaufrenditen hochwertiger Unternehmensanleihen über einen Zeitraum von zehn Jahren herangezogen.

Auswirkungen der Niedrigzinsphase
In den letzten Jahren haben die anhaltend niedrigen Zinsen zu einer Diskussion über die Angemessenheit des Rechnungszinses geführt. Zum einen wegen der stark angestiegenen Inflationsraten und zum anderen durch einen weiterhin niedrigen Rechnungszins. Unternehmen sehen sich damit konfrontiert, auch in Zukunft hohe handelsrechtliche Rückstellungen bilden zu müssen.

Dies hat zu Forderungen nach einer Reform des Rechnungszinses geführt, um ihn an die aktuelle Marktsituation anzupassen.

Geplante Reformen und Änderungen durch das IVS
Das Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. (IVS) hat am 03. September 2024 ein Positionspapier mit dem Titel „Handelsrechtliche Abzinsung bei Pensionsverpflichtungen“ veröffentlicht. In diesem Dokument fordern die Aktuare einen konstanten Rechnungszins von 3,25 % für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen.

Im Positionspapier empfehlen die Aktuare, bei der Festlegung des Rechnungszinssatzes für Pensionsrückstellungen einen Zinssatz zu verwenden, der sich einerseits aus der langfristigen Inflationserwartung und andererseits aus der Realverzinsung ergibt.

Die langfristige Inflationserwartung wird in Höhe des Inflationsziels der Europäischen Zentralbank (EZB) von 2 % pro Jahr angesetzt.

Die Realverzinsung resultiert aus dem Konzept der durchschnittlichen realen Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts und liegt zwischen 1,0 % und 1,5 %. Auf dieser Basis würde sich ein stabiler Rechnungszins zwischen 3,0 % und 3,5 % ergeben.

Das IVS fordert eine gesetzliche Festschreibung des Rechnungszinses und schlägt dafür 3,25 % vor.

Fazit
Die Diskussionen um den handelsrechtlichen Rechnungszins für die Bewertung von Pensionszusagen nehmen immer weiter zu. Die Relevanz des Themas signalisiert, dass Unternehmen, Gesetzgeber und Interessengruppen gefordert sind, Lösungen zu finden, die sowohl den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen als auch den Bedürfnissen der Arbeitgeber gerecht werden.

Ob der Gesetzgeber den Forderungen des IVS folgt, bleibt aber weiterhin abzuwarten.

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