Marco Westermann - 11 Nov 2016

Anwendung des Zinses nach § 253 HGB im Versorgungsausgleich

BGH-Beschluss vom 24.08.2016 Anwendung des Zinses nach § 253 HGB im Versorgungsausgleich

Zur Ermittlung des Ausgleichswertes ist weiterhin der Sieben-Jahres-Durchschnittszins maßgeblich.

Zehn-Jahres-Durchschnittszins stellt nur eine Hilfe für das Unternehmen zur Milderung der bilanziellen Effekte aus der Zinsschmelze dar.

Sachverhalt

Schon mehrfach hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, welcher Zins bei der Ermittlung des Ausgleichswertes von Versorgungsverpflichtungen auf der Grundlage einer unmittelbaren Versorgungszusage angemessen ist. Bisher blieb jedoch unter anderem die Frage offen, ob der durch Art. 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) vollzogene Übergang auf den „10-Jahres-Durchschnittszins“ auch im Versorgungsausgleich nachzuvollziehen ist.

Entscheidung

Mit Beschluss vom 24.08.2016 (Az.: XII ZB 84/13) hat das Gericht nun festgestellt, dass unbeschadet der Verlängerung des Ermittlungszeitraums für den Rechnungszins nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB zur Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen im Versorgungsausgleich für die Ermittlung des Barwerts künftiger Leistungen aus einer Direktzusage auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der o.g. Gesetzesänderung weiterhin der Abzinsungsfaktor nach §§ 1 Abs. 2, 6 RückAbzinsV heranzuziehen ist.

Dieser leitet sich ab aus dem durchschnittlichen Marktzinssatz in einem Betrachtungszeitraum von sieben Jahren; die in § 6 a RückAbzinsV geregelte Ausweitung auf zehn Jahre bleibt außer Betracht.

Der vom Gesetzgeber im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) ursprünglich gewählte Siebenjahreszeitraum beruhe auf einer langfristigen Zinsbeobachtung seit dem Jahr 1960. Durch die Zugrundelegung eines über sieben Geschäftsjahre geglätteten Durchschnittszinses sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein hinreichender Glättungseffekt erzeugt werden, der die nicht durch die Geschäftstätigkeit der Unternehmen verursachten Ertragsschwankungen beseitigt und deshalb zu einer realitätsgerechten Bewertung der Pensionsverpflichtung führt. Es sei auch mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber von dieser grundlegenden Beurteilung abweichen wollte. Die Neuregelung diene im Interesse der bilanzierenden Unternehmen allein als Hilfe zur Abmilderung der bilanziellen Effekte der Niedrigzinsphase. Sie diene nicht dazu, das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip oder die Fähigkeit der Unternehmen einzuschränken, die von ihnen eingegangenen Pensionsverpflichtungen erfüllen zu können. Aufgrund des Ausschüttungsverbots solle die erzielte Entlastung beim Pensionsrückstellungsaufwand das Unternehmen nicht verlassen. Damit habe der Gesetzgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er für die Ermittlung eines angemessenen Finanzbedarfs für die Pensionsverpflichtungen die bisherige Durchschnittsbildung über sieben Jahre weiterhin für realitätsgerecht und angemessen hält.

Fazit

Mit dem genannten Urteil schafft der BGH Klarheit über den anzusetzenden Zins zur Ermittlung des Ausgleichswertes. Es ist weiterhin der 7-Jahres-Durchschnittszins zu verwenden. Teilungsordnungen sind dahingehend zu prüfen, ob diese auf den „10-Jahres-Durchschnittszeitraum“ abstellen und ggf. entsprechend des Beschlusses anzupassen.

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