Livia Schäfer - 2 Mai 2025

BAG zur Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung

  • Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil v. 22.10.2024 – 3 AZR 23/24
  • Eine Regelung, wonach die Witwe keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hat, wenn die Ehe innerhalb von drei Monaten vor dem Tod des versorgungsberechtigten Mitarbeiters geschlossen wurde und der Tod nicht durch Unfall eingetreten ist, benachteiligt den Versorgungsberechtigten nicht unangemessen und ist daher wirksam

Sachverhalt (vereinfacht dargestellt):
Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente.
Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin wurde seitens seiner ehemaligen Arbeitgeberin eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Die über eine Pensionskasse durchgeführte Zusage enthielt u.a. eine Regelung, wonach die Hinterbliebenenrente ausgeschlossen ist, wenn die Ehe innerhalb von drei Monaten vor dem Tod des versorgungsberechtigten Mitarbeiters geschlossen wurde und der Tod nicht durch einen Unfall eingetreten ist. Im September 2019 wurde bei dem verstorbenen Ehemann eine Krebserkrankung festgestellt. Die Ehe wurde am 15.10.2019 geschlossen. Am 20.11.2019 verstarb er.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Auszahlung der Hinterbliebenenrente.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Ausschlusstatbestand sei wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Versorgungsberechtigten unwirksam.
Die beklagte Pensionskasse vertritt hingegen die Ansicht, es fehle an einer unangemessenen Benachteiligung. Die Klausel sei daher wirksam.
Das Arbeitsgericht Wuppertal gab der Klage der Klägerin statt (ArbG Wuppertal, Urteil v. 08.03.2023 – 7 Ca 2529/22). Das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf gab hingegen der Berufung der Beklagten statt (LAG Düsseldorf, Urteil v. 08.11.2023 – 12 Sa 348/23). Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Entscheidung:
Das BAG entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat.
Die Regelung, wonach die Witwe keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hat, wenn die Ehe innerhalb von drei Monaten vor dem Tod des versorgungsberechtigten Mitarbeiters geschlossen wurde und der Tod nicht durch Unfall eingetreten ist, benachteilige den Versorgungsberechtigten nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB und sei daher wirksam. Der Arbeitgeber habe ein Interesse daran, sein finanzielles Risiko durch die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung zu begrenzen und Versorgungsehen auszuschließen. Der Versorgungsberechtigte habe ein rechtlich geschütztes Interesse daran, seinen Ehepartner finanziell zu versorgen. Nach Ansicht des BAG ist die Frist von drei Monaten zwischen der Eheschließung und dem Tod des Versorgungsberechtigten unter Berücksichtigung dieser wechselseitigen Interessen angemessen. Um Versorgungsehen auszuschließen sei – unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI – eine Mindestehedauer von einem Jahr gerade noch als angemessen anzusehen (BAG, Urteil v. 02.12.2021 – 3 AZR 254/21). Die Klausel sehe zudem auch die Möglichkeit vor, die Annahme einer Versorgungsehe zu widerlegen, wenn der Tod durch Unfall eingetreten sei. Angesichts der sehr kurzen Mindestehedauer sei auch diese Widerlegungsmöglichkeit keine unangemessene Benachteiligung. Eine weitere Widerlegungsmöglichkeit sei nicht erforderlich.

Hinweis:
Die im vorliegenden Fall bestehende Regelung sah darüber hinaus einen Ausschluss der Hinterbliebenenrente vor, wenn die Ehe nach Vollendung des 55. Lebensjahres geschlossen wurde und nicht mind. 2 Jahre bestanden hat. Da die Unwirksamkeit dieser Klausel (vgl. BAG, Urteil v. 21.11.2023 – 3 AZR 44/23; BAG, Urteil v. 19.02.2019 – 3 AZR 215/18) seitens der Beklagten schon im Berufungsverfahren vor dem LAG Düsseldorf nicht mehr bestritten wurde, musste das BAG hierüber keine Entscheidung treffen.
Des Weiteren führt das BAG seine Rechtsprechung zu Einschränkungen bei der Hinterbliebenenversorgung fort.
Mit Urteil vom 21.11.2023 (3 AZR 44/23) hatte das BAG entschieden, dass eine Klausel, die eine Mindestehedauer von mehr als einem Jahr vorsieht, den Versorgungsberechtigten unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Darüber hinaus entschied das BAG mit diesem Urteil, dass eine Regelung, wonach eine Hinterbliebenenversorgung nur dann gewährt wird, wenn der Mitarbeiter die Ehe vor Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat, ebenfalls unwirksam ist (BAG, Urteil v. 21.11.2023 – 3 AZR 44/23). Wir berichteten an entsprechender Stelle. Dort finden Sie auch weitere Ausführungen zu Spätehenklauseln, Mindestehedauerklauseln und Altersabstandsklauseln.

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