Marco Westermann - 31 Jan 2023

Was sich zum 01.01.2023 ändert

  • Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung für das kommende Jahr wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
  • Änderungen durch das neue Jahressteuergesetz 2022

Rechengrößen in der Sozialversicherung ab 2023

Bereits im Oktober hatten wir über die – damals noch voraussichtlichen – Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2023 berichtet.

Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung 2023 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023) wurde zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (vgl. BGBl Teil I, Nr. 47 vom 06.12.2022, S. 2128f), so dass die entsprechenden Werte ab Januar anzusetzen sind.

Aus den geänderten Werten ergeben sich auch neue Beträge für die steuerlichen Höchstgrenzen nach § 3 Nr. 63 EStG, den Abfindungshöchstbetrag nach § 3 BetrAVG, die Höchstgrenzen für die Insolvenzsicherung und weiterer abgeleiteter Beträge. Diese sind in der Meldung aus Oktober 2022 ebenfalls bereits dargestellt.

Jahressteuergesetz 2022

Auch über die im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2022 enthaltene volle Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu Basisrentenverträgen ab dem Jahr 2023 hatten wir im Oktober berichtet.

Im Rahmen dieses Gesetzes wurde nun auch der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben (§ 20 Abs. 9 EStG in Art. 4; für Zuflüsse ab 2023; § 52 Abs. 1 Satz 3 EStG). Bestehende Freistellungsaufträge werden automatisch angehoben; bei bisherigem Höchstbetrag auf den neuen Höchstbetrag; bei darunter liegendem Volumen wird der Faktor 1,24844 angewendet, § 52 Abs. 43 EStG in Art. 4.

Ferner wurde der Werbungskosten-Pauschbetrag für Arbeitnehmer ab 2023 von 1.200 EUR auf 1.230 EUR pro Jahr erhöht (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in Art. 4).

Der Bundesrat hat dem Entwurf zum Jahressteuergesetz 2022 am 16.12.2022 zugestimmt und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist zwischenzeitlich ebenfalls erfolgt.

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