Marco Westermann - 21 Dez 2021

BAG-Urteil zur Auslegung einer Versorgungsordnung

  • BAG-Urteil vom 2.12.2021 - 3 AZR 212/21 (bislang nur Pressemitteilung)
  • Arbeitgeber kann sich auf Leistungsfreiheit für eine Hinterbliebenenversorgung nur berufen, wenn Leistungsausschluss hinreichend genau geregelt ist
  • Versorgungsregelungen sollten von Rechtsexperten formuliert und regelmäßig überprüft werden

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich im o.g. Verfahren mit der Auslegung einer Versorgungsordnung zu befassen.

Zusammenfassung

Im verhandelten Fall sieht eine Versorgungsregelung in einer Betriebsvereinbarung vor, dass eine Witwen-/Witwerrente entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist oder wenn sie erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde.

Nach Auffassung des BAG ist eine Witwen-/Witwerrente damit aber nicht ausgeschlossen, wenn die Ehe zwar nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, jedoch vor dem Beginn des Altersrentenbezugs geschlossen wurde.

Der Fall

Die Klägerin war mit einem ehemaligen Arbeitnehmer der beklagten Arbeitgeberin verheiratet. Die Ehe wurde nach seinem vorzeitigen Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft bei der Beklagten, aber vor dem Bezug einer Altersrente geschlossen.

Bei der Beklagten gilt eine Betriebsvereinbarung, die eine Witwen-/Witwerrente vorsieht. Nach der Betriebsvereinbarung entfällt die Witwen-/Witwerrente, wenn „die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist“ oder wenn sie „erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde“.

Die beklagte Arbeitgeberin meint, eine Witwenrente sei darüber hinaus ausgeschlossen, wenn die Ehe nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung eingegangen wurde. Sie verweigerte daher die Zahlung einer Witwenrente an die Klägerin.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Grundsatz stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Wesentlichen Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Witwenrente.

Versorgungsregelungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen oder beschränken sollen, sind hinreichend klar zu fassen. Enthalten die Versorgungsbestimmungen zwar ausdrückliche Ausschlusstatbestände, nicht jedoch für den Fall, dass die Ehe nach dem vorzeitigen Ausscheiden, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, kann insoweit nach Ansicht des BAG kein Ausschluss der Zahlung von Witwen-/Witwerrente angenommen werden. Aus der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft folgen dann nach dem Ableben des unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmers Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung.

Fazit

„Versorgungsregelungen sind hinreichend klar zu fassen.“ Dieser Satz bringt es auf den Punkt. Unklare oder auch unvollständige Versorgungsregelungen können erhebliches Haftungspotential für den Verwender in sich bergen. Deshalb ist es wichtig, eine juristisch geprüfte Versorgungsordnung zu verwenden.

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