Livia Schäfer - 29 Feb 2024

BAG zur teilweisen Umstellung laufender Leistungen auf Kapitalleistung

  • Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20.06.2023 – 3 AZR 231/22 (Parallelentscheidung 3 AZR 208/22)
  • Die teilweise Umstellung der Zusage einer laufenden betrieblichen Altersrente auf eine Kapitalleistung bedarf einer eigenständigen Rechtfertigung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Bei der dabei erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Interessen ist zu berücksichtigen, dass die Umstellung nur einen Teil der laufenden Leistungen betrifft.

 

Sachverhalt (vereinfacht dargestellt):

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsregelung sich die betriebliche Altersversorgung richtet.

Der Arbeitnehmer (= Kläger) ist seit 1988 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Im Jahr 1995 wurde ihm seitens der Beklagten eine betriebliche Altersversorgung in Form einer lebenslangen Rente zugesagt. Diese Versorgungsregelung wurde 2004 durch eine neue Regelung abgelöst. Nach der Neuregelung besteht die Möglichkeit, die laufende Altersrente teilweise (für künftige Anwartschaften) auf eine Kapitalleistung umzustellen. Zugleich ist die Höhe der laufenden Altersrente geringer als auf Basis der ursprünglichen Versorgungszusage.

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass ihm ein Anspruch auf eine lebenslange Altersrente auf Basis der Zusage aus 1995 zustehe. Er ist der Ansicht, dass die Zusage aus 1995 nicht wirksam durch die Neuregelung aus 2004 abgelöst worden sei. Die Verschlechterung sei im Sinne des 3-Stufen-Modells nicht gerechtfertigt.

Die Beklagte hingegen vertritt die Ansicht, dass die Zusage aus 1995 wirksam durch die 2004 erfolgte Neuregelung abgelöst worden sei. Ein Eingriff liege allenfalls in die künftig zu erwerbenden Anwartschaften (dritte Stufe) vor. Dieser Eingriff könne aber durch das Vereinheitlichungsinteresse und die Reduzierung des Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt werden. Auch die erfolgte teilweise Kapitalisierung sei nicht zu beanstanden, da die Neuregelung insgesamt für den Kläger finanziell nicht ungünstiger sei.

Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben (zuletzt LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2022 – 6 Sa 760/21). Letztinstanzlich hatte die Revision der Beklagten Erfolg. Das BAG hat das Urteil des LAG Düsseldorf aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

 

Entscheidung:

Das BAG entschied, dass die neue Regelung zwar grundsätzlich geeignet ist, die alte Regelung abzulösen, ob die Ablösung aber wirksam ist, konnte das BAG nicht abschließend bewerten. Hierzu reichten die vom LAG Düsseldorf getroffenen Feststellungen nicht aus.

Das BAG hat darauf hingewiesen, dass die teilweise Umstellung der Zusage einer laufenden betrieblichen Altersrente auf eine Kapitalleistung einer eigenständigen Rechtfertigung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bedarf, welche bei Eingriffen in die Höhe der Versorgungsanwartschaft ihre Konkretisierung in der 3-Stufen-Theorie gefunden hat. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit erfordern eine Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dabei müssen die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Umstellung angeführten Gründe umso gewichtiger sein, je schwerwiegender für den Arbeitnehmer die Nachteile der Umstellung sind (st. Rspr. BAG, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 11/10). Bei der dabei erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Interessen sei zu berücksichtigen, dass die Umstellung nur einen Teil der (künftigen) laufenden Leistungen betrifft. Ebenso müsse berücksichtigt werden, dass eine einmalige Kapitalleistung nicht dieselbe Wertigkeit wie laufende Rentenleistungen habe, auch wenn im Grundsatz laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen nach dem Betriebsrentengesetz gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung seien. Denn eine Kapitalleistung verlagere des Langlebigkeitsrisiko, lasse die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG entfallen, führe evtl. zu einer höheren Steuerlast und habe einen anderen Pfändungsschutz zur Folge.

Nach Ansicht des BAG kann die Interessenabwägung im Hinblick auf die teilweise Umstellung von laufenden Rentenleistungen auf eine einmalige Kapitalleistung regelmäßig aber erst dann erfolgen, wenn feststeht, ob die Neuregelung die Versorgungsleistungen verschlechtert. Dies könne vorliegend erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalls beurteilt werden.

Die insoweit erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen hat das LAG Hamm nun vorzunehmen. Insoweit ist derzeit weiterhin offen, ob im konkreten Fall ein Anspruch auf Zahlung der laufenden Altersrenten nach der Zusage aus 1995 besteht.

 

Hinweis:

Zwar hat das BAG keine abschließende Beurteilung treffen können. Allerdings bleibt es Arbeitgebern aufgrund der Entscheidung des BAG auch weiterhin erschwert, im Zeitpunkt der Neuordnung bereits festzustellen, ob die Änderungen wirksam sind oder nicht, da das BAG bei der Betrachtung auf den jeweiligen Zeitpunkt des Versorgungsfalls abstellt.

Das Urteil fügt sich in eine Reihe von Urteilen zum Themenkomplex „Kapital versus Rente“ (BAG, Urteile vom 17.01.2023 – 3 AZR 220/22 sowie 3 AZR 501/21) ein. Wir haben an entsprechender Stelle berichtet: HPM Newsletter Ausgabe 03/2023 und 07/2023.

Nicht neu sind die Ausführungen zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit und der 3-Stufen-Theorie. Bereits 2012 hatte das BAG entschieden, dass die Ersetzung einer Rentenanwartschaft durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in einer – eine andere Betriebsvereinbarung ablösenden – Betriebsvereinbarung nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenständigen Rechtfertigung (Interessenabwägung) bedarf (BAG, Urteil vom 15.05.2012 – 3 AZR 11/10).

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