Pflichtverletzungen des ArbN berechtigen den ArbG nur zur Verweigerung von Versorgungsleistungen, wenn die Berufung auf die Versorgungszusage rechtsmissbräuchlich ist.
Pflichtverletzungen des ArbN berechtigen den ArbG nur zur Verweigerung von Versorgungsleistungen, wenn die Berufung auf die Versorgungszusage rechtsmissbräuchlich ist.