Pflichtverletzungen des ArbN berechtigen den ArbGr nur zur Verweigerung von Versorgungsleistungen, wenn die Berufung auf die Versorgungszusage rechtsmissbräuchlich ist.
Pflichtverletzungen des ArbN berechtigen den ArbGr nur zur Verweigerung von Versorgungsleistungen, wenn die Berufung auf die Versorgungszusage rechtsmissbräuchlich ist.